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Rechtsschutzversicherung: Unbefugte Anfertigung und Veröffentlichung von Nacktfotos
RSS-E 38/21
Nimmt eine Person unbefugt Nacktfotos eines Versicherungsnehmers auf, ist das Schadensereignis spätestens mit der Offenbarung dieser Fotos an Dritte eingetreten. Jedenfalls dieses stellt einen „äußeren Vorgang“ dar, der zur Schädigung der Interessen des Versicherungsnehmers führt. Nicht von Bedeutung ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer von der Anfertigung der Fotos und deren Veröffentlichung erfahren hat, da die Integrität des Betroffenen bereits zu den oben beschriebenen Zeitpunkten als beeinträchtigt gilt.
Der Antragsteller hat bei der antragsgegnerischen Versicherung per eine Agrar-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen, welche unter anderem den Baustein „Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privatbereich“ (Art 19) beinhaltet. Vereinbart sind die ARB 2013, welche auszugsweise lauten:
„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 17.2.1.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 25.2.3 gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis.
S. 311 Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadensereignisses.
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