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ASoK 12, Dezember 2020, Seite 473

II.Weitere Einmalzahlung für Arbeitslose

Gerda Ercher-Lederer

Bereits im September 2020 haben arbeitslose Menschen eine Einmalzahlung erhalten, sofern sie zwischen Mai und August 2020 zumindest 60 Tage arbeitslos waren. Aufgrund des Beschlusses des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird (147/BNR 27. GP), sollen arbeitslose Personen, die in den Monaten von September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem vom Gesetz festgelegten Ausmaß bezogen haben, für Dezember 2020 eine weitere Einmalzahlung erhalten (§ 66 Abs 2 AlVG). Diese Einmalzahlung soll dazu dienen, den aufgrund der COVID-19-Krise entstehenden Sonderbedarf abzudecken. Sie soll je nach Dauer des Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfebezugs zwischen 150 Euro und 450 Euro betragen. Auch Arbeitslose, die Krankengeld beziehen, sollen die Einmalzahlung erhalten (§ 41 Abs 5 AlVG).

Infolge der andauernden COVID-19-Krise sollen die bestehenden Sonderregelungen für selbständig Erwerbstätige gemäß § 12 Abs 2a AlVG und für Beschäftigte in Altersteilzeit gemäß § 82 Abs 5 AlVG verlängert werden.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Autorinnen und Autoren:
Gerda Ercher-Lederer
Rubrik betreut von: Betreut von Gerda Ercher-Lederer und Julia Dujmovits
Maga. Gerda Ercher-Lederer ist Leiterin der Abteilung für ko...
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