Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Überlegungen zum Ausschlussgrund der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung
Gemessen an der unfallversicherungsrechtlichen Judikatur ()
Die Aufgabenstellung bzw Zielsetzung dieses Beitrags besteht darin, die Entscheidung des , auch in ihrer allfälligen Bedeutung für Rechtsschutzversicherungsunternehmungen zu analysieren.
1. Die maßgebliche Bedingungslage
Der im Anlassfall der Entscheidung 7 Ob 70/21a maßgebliche Art 19 AUVB 2012 (in der Fassung 7/2015) lautet auszugsweise:
„Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes
...
Artikel 19 – Was ist nicht versichert? ...
1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle:
...
1.2. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
...“
Art 7.5.4 ARB 2015, zitiert nach den Musterbedingungen des Versicherungsverbands Österreichs, lautet:
„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
...
5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – ferner ausgeschlossen
5.4. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
...“
Beide zu unterschiedlichen Regelungsmaterien vereinb...