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ZVers 6, November 2020, Seite 342

Lebensversicherung: Beginn der Rücktrittsfrist mit Zugang der Polizze

§ 165a VersVG

Bei einer Belehrung über das Rücktrittsrecht durch einen Hinweis auf die Möglichkeit des Rücktritts binnen 14 Tagen ab Zustandekommen des Vertrages beginnt die Rücktrittsfrist nach § 165a Abs 1 VersVG (in der Fassung BGBl I 1997/6) mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen ist, also mit Zugang der Polizze.

Hinweis:

Folgeentscheidung zu .

Rubrik betreut von: Martin Ramharter
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