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ZVers 6, November 2020, Seite 335

Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalles; Begriff des Dauerverstoßes; Maßgeblichkeit der Behauptungen des Gegners

Art 7 TMRB 2016 – Besonderer Teil – Teil 3; Art 2.3 ARB

1. Bei Dauerverstößen beginnt der Versicherungsfall mit dem Eintritt des Zustands oder in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder sein Gegner die Möglichkeit erlangt, den Zustand zu beseitigen. Der Zeitpunkt der Beseitigungsaufforderung ist irrelevant. Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen Verstoß. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern es liegt ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ist entscheidend, ob die Behauptung des Gegners des Versicherungsnehmers Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses ist. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten.

Zwischen den Streitteilen besteht ein „Top-Manager“-Rechtsschutz...

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