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ZVers 6, November 2020, Seite 328

Leitungswasserschadensversicherung: Beweislastverteilung; Negativfeststellung über den Zeitpunkt der Setzung des Rohrsystems außerhalb des Gebäudes

W16 – Besondere Bedingung zur Leitungswasserversicherung im Eigenheim Superschutz

Für das Vorliegen eines Versicherungsfalles trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast. In concreto konnte der Kläger nicht nachweisen, dass der Schaden während der Versicherungszeit eingetreten und demnach als Versicherungsfall zu behandeln ist.

S. 329 Der Kläger begehrte von der Beklagten aus der Gebäudeversicherung die Zahlung der Kosten und Spesen für die Erneuerung des (außerhalb des Gebäudes gelegenen) Hausanschlusskanals, der unbrauchbar geworden ist, weil es infolge einer Setzung des Rohrsystems immer wieder zu Verstopfungen kommt. Dem Versicherungsvertrag liegen (unter anderem) die W16 – Besondere Bedingung zur Leitungswasserversicherung im Eigenheim Superschutz zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Abweichend von Artikel 1.2.1, Artikel 2.8 und Artikel 8.1.3 AWB sind Schäden an Zu- und Ableitungsrohren, die sich innerhalb des versicherten Gebäudes und außerhalb (auch Mischwasserkanäle) auf dem Grundstück (Hof, Garten, Vorgarten) befinden, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert (auch gegen Schäden durch Korrosion, auch Verschleiß und Abnützung).“

Das Erstger...

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