KMG | Kapitalmarktgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 9 Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien
Literatur
FMA, Stellungnahme der FMA zum Kapitalmarktgesetz 2019 vom (4/SN-118/ME); Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2; Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), KMG (2008); Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3; Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG (2014); Zivny, Kapitalmarktgesetz2 (2016); Zivny, Wesentliche Aspekte des neuen KMG 2019, ZFR 2019, 548.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
III. | Zusätzliche Anforderungen | ||
A. | Anwendung des KMG | ||
B. | Prospektkontrolle | ||
C. | Informationserteilung | ||
D. | Rechenschaftsbericht |
I. Allgemeines
1
§ 9 gilt für Veranlagungen in Immobilien und sieht diesbezüglich spezielle, über § 8 hinausgehende Informationspflichten gegenüber den Investoren vor. Zu diesem Zweck wird die Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien im ersten Satz zunächst legaldefiniert, wobei diese Definition im Ergebnis sehr weit gefasst ist.
2
Zu beachten ist dabei, dass § 9 keine eigenständige Prospektpflicht für Veranlagungen in Immobilien begründet, sondern vielmehr die allgemeinen Bestimmungen des KMG betreffend Veranlagungen ergänzt. Die Voraussetzungen, welche die Prospektpflicht auslösen, richten sich demnach nach § 2; § 9 trifft hierzu keine Anordnung. Das Vorliegen eines prosp...