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Toman/Frössel (Hrsg)

KMG | Kapitalmarktgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4307-6

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Dokumentvorschau
Toman/Frössel (Hrsg) - KMG | Kapitalmarktgesetz

§ 28

Raphael Toman

Übersicht der Kommentierung


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I.
Normzweck
13
II.
Zuständigkeit
4

I. Normzweck

1

Die Bestimmung des § 28 wurde ursprünglich durch das BGBl I 2005/78 in Form des § 17c KMG aF eingefügt und nunmehr unverändert in das neue KMG überführt. § 28 regelt einen Teilbereich des grundsätzlich im VVG geregelten Vollstreckungsrechts, nämlich die Höhe der Zwangsstrafe, die beim Vollstrecken angedroht und verhängt werden kann. Das Vollstrecken eines Bescheides nach dem VVG kommt dann in Frage, falls der Bescheidadressat einer mit Bescheid auferlegten Rechtspflicht nicht (rechtzeitig) nachgekommen ist. Ein Vollstrecken ist nur bei den Bescheiden möglich, die dem Bescheidadressaten eine Pflicht auferlegen (Leistungsbescheiden) und bei denen die Leistung hinreichend bestimmt ist. Durch das Vollstrecken des Bescheids soll erreicht werden, dass der Adressat die aufgetragene Leistung vornimmt.

2

Während die Zwangsstrafe in § 5 Abs 3 VVG EUR 726 beträgt, wurde die Geldstrafe im Anwendungsbereich des KMG erheblich angehoben. Eine gesonderte Begründung dazu hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung nicht angegeben, allerdings zum § 17c KMG aF...

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