KMG | Kapitalmarktgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 25 Amtsgeheimnis
Literatur
Gruber/N. Raschauer, WAG1.01 (2011); Zivny, KMG2.
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Die Bestimmung hält fest, dass alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, an das Amtsgeheimnis gebunden sind. Das ist aber nur eine Klarstellung, schließlich ergibt sich das bereits aus § 14 Abs 2 FMABG, der das Amtsgeheimnis im Hinblick auf die Mitarbeiter der FMA regelt. Es handelt sich dabei um eine Ausdehnung der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG), die deswegen erforderlich ist, weil dadurch auch sonstige Arbeitnehmer der FMA – also auch solche, die nicht mit der Vollziehung von Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind – zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet werden. Abweichend von § 14 Abs 2 FMABG bezieht sich das Gesetz aber nicht nur auf „Arbeitnehmer“ der FMA, sondern „alle Personen, die für die FMA tätig sind“. Schon bisher wurde vertreten, dass der Begriff des Arbeitnehmers weit zu verstehen ist, und neben den Angestellten der Behörde etwa auch Beamte des Bundes, die der FMA zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, umfasst sind.
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Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung (§ 16b KMG aF) hat sich der Gesetzgeber nunmehr entschieden, die Bestimmung...