KMG | Kapitalmarktgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 24 Emissionskalender
Literatur
Follak, Crowdfunding. Neue Herausforderungen für die nationale und internationale Finanzaufsicht, ÖBA 2016, 890; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2; Weber, Kapitalmarktrecht (1999); Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, Kommentar (2008); Zivny, Kapitalmarktgesetz2 (2016); Zivny, Wesentliche Aspekte des neuen KMG 2019, ZFR 2019, 548.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Meldepflichten (Abs 1) | |
III. | Ausnahmen von der Meldepflicht (Abs 2) | |
IV. | Veröffentlichung (Abs 3) | |
V. | Verdacht strafbarer Handlungen (Abs 4) | |
VI. | Beschränkung der Haftung der Meldestelle (Abs 5) |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 13 KMG aF. Der Emissionskalender dient der Information des Marktes, insbesondere über die sogenannte Kapitalmarktbeanspruchung. Emittenten werden dadurch in die Lage versetzt, die momentanen Gegebenheiten am Markt einschätzen zu können und sich dementsprechend zu verhalten. Um der Meldestelle die Führung des Emissionskalenders zu ermöglichen, sind Anbieter verpflichtet, bestimmte Informationen ehestmöglich zu melden (s Rz 3 ff). Die Meldepflicht besteht auch für Alternative Finanzinstrumente; sie besteht jedoch nur hinsichtlich von Angeboten am Primärmarkt im In...