KMG | Kapitalmarktgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 17 Rechtsmittel
Literatur
Hengstschläger/Leeb, AVG (; rdb.at); Kalss/Oppitz/Torggler/Winner, BörseG/MAR (2019).
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§ 17 KMG normiert, dass die FMA ihre Entscheidungen bei Vollziehung der Prospekt-VO zu begründen hat. Satz 1 leg cit hat insofern klarstellende Bedeutung, weil auch ohne die ausdrückliche Regelung die FMA die Bestimmungen des AVG und VStG (siehe § 15 Rz 3) anzuwenden hat. Damit sind Entscheidungen der FMA zu begründen (§ 60 AVG, § 44 Abs 1 Z 8 und 46 Abs 2 VStG). Ausgenommen sind jene Fälle, in denen einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird; diesfalls kann die Begründung gem § 58 Abs 2 AVG entfallen. Die Begründung hat gem § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als konkrete Tatsachenfeststellung, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen samt Nennung der Beweismittel und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
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Klarstellenden Charakter hat auch Satz 2 des § 17. Gem § 22 Abs 2a FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (ausgenommen Bescheide, mit denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 600 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde). Insofern wiederholt die Bes...