Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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1. Kompetenzen der EU auf dem Gebiet des Grundverkehrsrechtes
Im EU-Primärrecht (also in den die EU begründenden Verträgen) kommt der EU keine Regelungszuständigkeit zu, wonach den EU-Bürgern ein umfassendes Erwerbsrecht von Grund und Boden in allen EU-Staaten eingeräumt werden könnte.
Vielmehr liegt eine Art „Querschnittsmaterie“ vor: Regelungen des Grundverkehrs dürfen nur getroffen werden, soweit sie in den bestehenden Gemeinschaftszuständigkeiten Deckung finden. Als Kompetenzgrundlage kommen neben der Landwirtschaftspolitik (Art 38 ff AEUV) insbesondere die Freizügigkeit (Art 45 ff AEUV), das Niederlassungsrecht (Art 49 ff AEUV), die Dienstleistungsfreiheit (Art 56 ff AEUV) und die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 ff AEUV) in Betracht.
Freizügigkeit
Die Freizügigkeit umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
Mit der Freizügigkeit sind weitere akzessorische Rechte verbunden, die zum Teil auch für den Grundverkehr von Belang sind: So gibt sie – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundhe...