Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 33 Verhältnis der Genehmigungserfordernisse
Diese Bestimmung trifft auf jene Fälle nach § 8 Abs 1 lit d zu sowie auf Verfahren nach dem Ausländergrundverkehr, wobei im Zusammenhang mit dem Ausländergrundverkehr für eine neue Verwendung auch eine neue grundverkehrsbehördliche Genehmigung erwirkt werden müsste (vgl § 15).