Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 32 Eigener Wirkungsbereich
Mit dieser Feststellung wird der Vorgabe des Art 118 Abs 2 zweiter Satz B-VG entsprochen, wonach Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben.
Als Aufgabe, welche die Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu besorgen hat, wäre hier in erster Linie die (vom Gemeinderat vorzunehmende) Bestellung und Entsendung eines Vertreters bzw Ersatzmitgliedes in die jeweilige Grundverkehrskommission zu nennen.