Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 31 Behörden, Wirkung nicht rechtzeitiger Entscheidungen
In diesbezüglicher Modifikation der Vorschrift des § 73 Abs 2 AVG gilt hier ein Rechtsgeschäft von Gesetzes wegen als genehmigt („Genehmigungsfiktion“), wenn die (jeweils zuständige) Behörde – für den grünen Grundverkehr also die Grundverkehrskommission und für den Ausländergrunderwerb die Bezirksverwaltungsbehörde – oder das LVwG nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen eines (vollständigen) Antrages bzw einer Beschwerde entscheidet.
In Anbetracht dieser ausdrücklichen Formulierung ist nach Ansicht der Autoren eine allfällige – unter Umständen von den Verfahrensparteien sogar gewünschte oder beantragte – Fristerstreckung (etwa für die Übermittlung eines Gutachtens oder auch Nachreichung eines Ergänzungsgutachtens) nicht statthaft. Im Ergebnis Gleiches gilt auch für eine als erforderlich bzw geboten erachtete Verfahrensaussetzung im Sinne bzw unter den Voraussetzungen des § 38 AVG; auch diese ist nicht oder eben nur innerhalb des vorgegebenen Entscheidungszeitraumes von sechs Monaten rechtlich möglich. Um in dieser Hinsicht unerwünschte Ergebnisse tunlichst zu vermeiden, erscheint die strikte Einhaltung dieser gesetzlichen und demnach a...