Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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C. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Grundverkehrsrecht ist Landesrecht iSd Art 15 B-VG.
Beim land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr wurde auf Grund der bereits erwähnten Entscheidungen sowie weiterer diesbezüglicher Erkenntnisse des VfGH mit Art VII der B-VGN 1974 die Kompetenzfrage zugunsten der Länder im Verfassungsrang ausdrücklich festgelegt.
Gleichermaßen wurde bereits dargelegt, dass die Übertragung der Ausländergrunderwerbsgesetzgebung an die Länder mit der B-VGN 1969 erfolgte.
S. 8In diesem Zusammenhang ist auch von Interesse, dass mit der B-VGN 1990 – im Gegensatz zum land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr – für den Ausländergrundverkehr eine Erweiterung des Kreises der Rechtsgeschäfte dahin erfolgte, dass auch Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht unterzogen werden dürfen (von dieser Möglichkeit wurde in Kärnten bislang allerdings kein Gebrauch gemacht).
Schließlich wurde ebenso bereits darauf verwiesen, dass die Kompetenz zur Regelung des Baugrundstücksverkehrs den Ländern mit der B-VGN, BGBl 1992/276, übertragen wurde; die Inanspruchnahme dieser Zuständigkeit wurde al...