Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 30 Feststellungsklage
Zunächst sei in Anbetracht der Erläuterungen zum K-GVG 1994 dazu bemerkt, dass sich die Regelungen betreffend die Feststellungsklage auf Art 18 der bereits im Kommentar zu § 19 erwähnten Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG gründen. Die Bestimmung des § 30 hat keinen materiellen Charakter, aus dem sich die Nichtigkeitsfolge (unmittelbar) ergäbe. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes muss sich vielmehr aus allgemeinen Regelungen über Schein- und Umgehungsgeschäfte oder aus § 29 ergeben. Umgehungsgeschäfte sind also zunächst zivilrechtlich als solche nicht nichtig, sondern auf sie sind nach der Rechtsprechung die umgangenen Rechtsvorschriften anzuwenden, falls deren Zweck durch die volle Wirksamkeit des Geschäftes vereitelt würde. Sollten also durch das konkrete Rechtsgeschäft die Bestimmungen des K-GVG umgangen worden sein, so befände sich das Geschäft somit in der Phase der Genehmigungsbedürftigkeit. In diesem Stadium ist es aber gemäß § 29 nur „schwebend unwirksam“, die Klage müsste abgewiesen werden. Die Nichtigkeit eines Umgehungsgeschäftes könnte sich aber doch auch nach § 29 ergeben, und zwar dann, wenn für das nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft nicht fristgerech...