Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 28 Freiwillige Feilbietung
Die Bestimmungen der § 22 bis 26 gelten nicht nur für Zwangsversteigerungen, sondern sind auch im Zusammenhang mit der freiwilligen Versteigerung (nunmehr § 87a und 87b Notariatsordnung [NO]) und der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft anzuwenden.