Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 26 Verfahren bei Überboten
Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Den früheren Zuschlag hat das Gericht von Amts wegen aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu erteilen. Dieser Beschluss ist dem Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb von acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Binnen derselben Frist ist die Zuschlagserteilung öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken.