Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 25 Erneute Versteigerung
Kommentar
Bei einer neuerlichen Versteigerung wird der Bieterkreis eingeschränkt. Zugelassen werden zur erneuten Versteigerung nur mehr Bieter, die bereits vorab eine Genehmigung erwirkt haben und die diese Genehmigung, eine Negativbestätigung oder eine Mitteilung darüber, dass die Genehmigung als erteilt gilt, vorlegen können.
Gemäß § 151 Abs 1 Exekutionsordnung (EO) ist das geringste Gebot der halbe Schätzwert. Durch diese Festlegung in Abs 5 soll sichergestellt werden, dass bei der erneuten Versteigerung kein höheres Gebot als in § 151 Abs 1 EO maßgebend ist. Mögliche Interessenten, deren Erwerb den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen entspräche, sollen nicht durch ein allenfalls in den Versteigerungsbedingungen festgesetztes höheres Gebot (als in § 151 Abs 1 EO) vom Bieten abgehalten und somit der Zuschlag an den Meistbieter in der ersten Versteigerung wirksam werden, obwohl ein Erwerb durch den Meistbieter der ersten Versteigerung gerade nicht den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen entspricht.
Treten im Rahmen des erneuten Versteigerungsverfahrens keine Bewerber um eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder keine (geeigneten) Bieter auf, hat das Gericht den Beschluss des ersten Versteigerungsverfahrens ...