Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 24 Verfahren bei Zuschlagserteilung
Nach der Judikatur des VfGH sind die Länder auf Grund der Bestimmungen des Art 15 Abs 9 B-VG im Bereich der Gesetzgebung (ausnahmsweise) befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtswesens zu treffen. Diese Befugnis berechtigt jedoch ausschließlich zu annexweisen Einzelregelungen, die unbedingt erforderlich sind, um die Aufgaben der Hauptmaterie – hier der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen – zu erfüllen.
Auch andere Bundesländer sehen – wie Kärnten – für den Fall der Zwangsversteigerung vor, dass das zuständige Exekutionsgericht Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen hat (vgl bspw Bgld GVG, Oö GVG und TGVG).
Der Zuschlag im Rahmen der Versteigerung bedeutet noch nicht, dass das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft erworben wurde. Auch die Zuschlagserteilung ist durch die Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder durch die Ausstellung der Negativbestätigung durch die Grundverkehrsbehörde oder die „Genehmigungsfiktion“ durch Fristablauf ...