Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 21 Unwirksamkeit der Eintragung
Wurde die Eintragung ins Grundbuch ohne Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung durchgeführt, kann innerhalb der in § 19 Abs 2 genannten Frist die Genehmigung nachgeholt werden. Dazu hat die Behörde den Rechtserwerber aufzufordern, den entsprechenden Antrag – nachträglich – einzubringen. Ist diese Frist (vier Wochen plus zwei Jahre) bereits abgelaufen, ist das Rechtsgeschäft gemäß § 19 Abs 1 automatisch unwirksam. Die – ohne Genehmigung – durchgeführten grundbücherlichen Eintragungen sind auf Antrag der Behörde zu löschen und das Rechtsgeschäft entsprechend den Bestimmungen des § 22 rückabzuwickeln.
Diese Bestimmung dient also in erster Linie der nachträglichen Erfassung von Umgehungsgeschäften und umfasst vor allem auch jene Fälle, bei welchen eine unrichtige Erklärung zu einer Einverleibung im Grundbuch führt bzw geführt hat.
In diesem Zusammenhang wird auf § 17 und die Ausführungen dazu verwiesen.