Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 20 Zulässigkeit der Eintragung
§ 20 ist zusammen mit § 94 GBG zu lesen. Demnach ist die grundbücherliche Eintragung nur zu bewilligen, wenn auch eine allenfalls erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung, eine Negativbestätigung oder die Bestätigung über die Genehmigung auf Grund der fehlenden Entscheidung innerhalb von sechs Monaten („Genehmigungsfiktion“) vorliegt.
Wie bereits unter § 18 dargestellt, ist die Vorgehensweise der Grundbuchsgerichte bei Vorliegen einer Negativbestätigung unterschiedlich. Bisweilen wird eine Bestätigung, dass die Negativbestätigung keinem weiteren Rechtszug mehr unterliegt, verlangt.