Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 19 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
Diese und auch die folgenden zivilrechtlichen Bestimmungen waren bereits im K-GVG 1994 enthalten und basierten auf der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den - wie in den Vorbemerkungen bereits ausgeführt, zwischenzeitlich nicht mehr rechtlich erfassten - Verkehr mit Baugrundstücken.
Nach den Erläuterungen zu dem in Geltung stehenden K-GVG entsprechen (auch) die nunmehrigen zivilrechtlichen Bestimmungen der vorgenannten Vereinbarung.
Auch wenn der betreffende Gesetzesentwurf keine Regelungen mehr über den Baugrundstücksverkehr enthielt, war eine Modifizierung der durch die Vereinbarung vorgegebenen Regelungen nicht möglich, da die Landesgesetzgeber gemäß Art II Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, verpflichtet wurden, zivilrechtliche Bestimmungen im landwirtschaftlichen Grundverkehr und im Ausländergrundverkehr an diese Vereinbarung anzupassen. Dem Landesgesetzgeber stünde es lediglich frei, auf alle oder einzelne zivilrechtliche Regelungen zu verzichten.
Grundsätzlich erlangt man das Eigentum an einer Sache ...