Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 15 Genehmigungsvoraussetzungen, Auflagen
Art 1 des 1. ZPMRK gewährt das Eigentumsgrundrecht grundsätzlich jeder natürlichen und juristischen Person, so auch Ausländern. Auch das K-GVG untersagt den Rechtserwerb durch Ausländer nicht allein auf Grund der Ausländereigenschaft. § 15 enthält taxativ aufgezählte Genehmigungs- bzw Nutzungsvoraussetzungen, deren Erfüllung den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer ermöglichen. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung vor, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung.
Die Verfahrensbeendigung im Ausländergrunderwerb erfolgt in Form einer monokratischen Entscheidung; es ist demnach keine Kommission wie im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr eingerichtet.
Zu § 15 Abs 1 lit a
Jedes Rechtsgeschäft nach diesem Abschnitt muss jedenfalls dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde oder einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 K-BO entsprechen. Zusätzlich muss das Grundstück einer in Abs 1 lit b bis e aufgelisteten Nutzung zugeführt werden. Diese Vorschrift ist für die folgenden alternativ zu lesenden vier Genehmigungsgründe beachtlich.
Zu § 15 Abs 1 lit b
Genehmigungsfähig sind demnach Rechtsgeschäfte, die der Begründung eines Wohnsi...