Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 14 Antrag
Der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist – wie im grünen Grundverkehr – innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen bzw kann auch vor Abschluss des Rechtsgeschäftes beantragt werden. Die vierwöchige Frist beginnt am Tag der Vertragsunterfertigung zu laufen und endet nach vier Wochen an jenem Tag, der gleich bezeichnet wird (wird der Vertrag an einem Montag unterzeichnet, endet die Frist am Montag nach vier Wochen). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist gemäß § 33 AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
Der Antrag hat sämtliche zur Beurteilung notwendigen Angaben zu beinhalten, wobei § 14 – wie § 9 – nur eine demonstrative Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen beinhaltet.
Nachfolgend sollen die zwingend erforderlichen bzw jeweils im Einzelfall zur entsprechenden Beurteilung beitragenden Informationen angeführt werden:
Antrag auf Genehmigung bzw Vorgenehmigung
Vertrag in Original oder beglaubigter Kopie
bei beantragter Vorgenehmigung: die für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes maßgebenden Angaben
Wertangabe (zur Gebührenbemessung), konkret (im Regelf...