Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 13 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte, Ausnahmen
Art 1, 1. ZPMRK gewährleistet das Eigentumsrecht auch Ausländern.
Auch das K-GVG untersagt den Rechtserwerb nicht allein auf Grund der Ausländereigenschaft. Vielmehr ist anhand der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 zu prüfen, ob der Rechtserwerb durch den Ausländer genehmigt werden kann. Genehmigungsvoraussetzung bei Rechtserwerben durch Ausländer ist, dass der Ausländer das Grundstück den in § 15 Abs 1 aufgelisteten Nutzungen zuführen wird. Diese Nutzungen räumen dabei einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung ein. Ob eine dieser Nutzungen auch tatsächlich beabsichtigt ist, ist in einer Prognoseentscheidung festzustellen. Dabei ist nicht die Erklärung des Rechtserwerbers über die beabsichtigte Nutzung ausreichend, diese muss vielmehr durch objektive Umstände so weit in ihrer Überzeugungskraft unterstützt sein, dass es auch zur Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen kommen wird.
Gegenstand des Ausländergrundverkehrs sind also „zweckgebundene“ Beschränkungen des Erwerbs von Grundstücken durch Ausländer. Dies unabhängig davon, ob es sich um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Baugrundstücke oder sonstige Grundstücke handelt. S...