Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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A. Definition des Begriffes „Grundverkehr“
Als „Grundverkehr“ im hier gegebenen Begriffsverständnis wird jeder rechtsgeschäftliche Verkehr mit Grund und Boden im weitesten Sinn – mithin vorzugsweise Verkauf/Verpachtung/Vermietung/Schenkung/Übergabe von Immobilien – verstanden. Ungeachtet dessen unterliegen dem Regelungsregime der Grundverkehrsgesetze auch der Grunderwerb im Wege einer Zwangsversteigerung, die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft.
Abgesehen von den historischen Vorläufern wurden in Österreich etwa zu Beginn des 20. Jahrhunderts erste grundverkehrsrechtliche Regelungen (in Bezug auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) erlassen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der VfGH (Verfassungsgerichtshof) mit Erkenntnis vom , G 4/53; G 6/53, die bis dahin als Bundesgesetz in Geltung gewesenen grundverkehrsrechtlichen Regelungen – konkret das Gesetz BGBl 1946/123, mit welchem das GVG 1937 neuerlich in Kraft gesetzt worden war – aus kompetenzrechtlichen Gründen für verfassungswidrig erklärt und demgemäß die Materie des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs in die Kompetenz der L...