Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 12 Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
EB zur Novelle 2013
Neben dem unabhängigen Verwaltungssenat wird durch BGBl I Nr 51/2012 auch die Grundverkehrslandeskommission aufgelöst.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 traten die LVwGe im Beschwerdeverfahren nicht nur anstelle aller bisherigen Berufungsbehörden in der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesverwaltung (Landeshauptmann, Landesregierung), sondern auch an die Stelle zahlreicher Sonderbehörden. Diese Sonderbehörden wurden mit aufgelöst. In Kärnten betraf dies auch die Grundverkehrslandeskommission nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002. Gleichzeitig ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei diesen Sonderbehörden anhängigen Verfahren auf das LVwG über.
In Kärnten herrscht der Grundsatz der Einzelrichterzuständigkeit. Eine Entscheidung durch Senate erfolgt nur, soweit dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Grundsätzlich sind Dreiersenate vorgesehen. Sofern die Materiengesetze eine Mitwirkung von Laienrichtern vorsehen, enthält der Entwurf organisatorische Subsidiärbestimmungen.
Die Zuständigkeit zur Erlassung von Regelungen betreffend ...