Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 Genehmigungsvoraussetzungen, besondere Versagungsgründe
Zu § 10 Abs 1
Im Sinne der Ausführungen von Schneider bildet die Generalklausel in dieser Bestimmung die zentrale Genehmigungsvoraussetzung und den „materiellen Kerngehalt der Grundverkehrsmaterie“. Sie stellt unbestimmte Gesetzesbegriffe dar und räumt kein Ermessen ein; ihr Inhalt lässt sich aber nur teilweise direkt am Gesetzeswortlaut konkretisieren: Das Abstellen auf einen leistungsfähigen im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand bedeutet, dass das K-GVG nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden. Als leistungsfähiger Bauer erweisen sich demnach nur solche Produzenten land- und forstwirtschaftlicher Güter, die zu einer marktmäßigen Versorgung der Bevölkerung beitragen, während auch der autarke Betrieb ohne externe Beziehungen lebensfähig ist. Mit dem Tatbestandsmerkmal „wirtschaftlich gesund“ wird ausdrücklich umschrieben, dass ein Widerspruch zu grundverkehrsrechtlichen Interessen jedenfalls dann vorliegt, wenn – etwa auf Grund der Nichteig...