Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 9 Antrag
Wie aus den Vorschriften des § 9 Abs 1 (bezüglich abgeschlossener Rechtsgeschäfte) sowie Abs 3 (bezüglich abzuschließen beabsichtigter Rechtsgeschäfte) ersehen werden kann, ist die Verpflichtung zur Vorlage des Antrages bzw der antragsunterstützenden Unterlagen samt entsprechenden Angaben zweigeteilt ausgestaltet:
So ist im ersten Teil des jeweiligen zweiten Satzes allgemein gehalten normiert, dass der Antrag alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben – in Abs 3 heißt es „notwendigen Angaben“ – zu enthalten habe. Im zweiten Teil dieser Sätze und auch in den folgenden Passagen werden die je nach Zutreffen der in Betracht kommenden Voraussetzungen konkret genannten und als unabdingbar erforderlich zu qualifizierenden Unterlagen bzw Informationen eingefordert.
Das bedeutet nunmehr, dass der Behörde durchaus die Möglichkeit eröffnet ist, bei Bedarf auch weitere, dh über die konkret geforderten Unterlagen bzw Angaben hinausgehende Nachweise bzw Erklärungen oÄ vom Rechtserwerber (gegebenenfalls auch vom Veräußerer) zu verlangen. Diese Vorgehensweise erscheint auch deshalb statthaft bzw geboten, als gerade im Bereich des Grundverkehrs die Behörde eine Prognoseentscheidung darüber...