Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 8 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte, Ausnahmen
Zu § 8 Abs 1
Den nachstehenden Ausführungen soll folgende allgemeine Bemerkung vorangestellt werden:
Die Verwirklichung der (hier maßgeblichen) Zielsetzung des § 1 lit b wird dann ermöglicht, wenn dem Erwerber mit dem betreffenden Rechtsgeschäft eine solche Befugnis über die Bezug habenden Grundstücke eingeräumt wird, die ihn zur eigenverantwortlichen Disposition über die entsprechende Bewirtschaftung bzw Nutzung derselben befähigt. Nur diesfalls ist nämlich (rechtlich gesehen) der Erwerber überhaupt in der Lage, der mit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung implizit erteilten Verpflichtung zur zielkonformen Verwendung der Grundstücke Rechnung zu tragen. Demgemäß umfasst der Katalog des § 8 Abs 1 auch nur jene Rechtserwerbe, welche eine Rechtsposition in diesem Sinn vermitteln.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der (alleinige) Erwerb agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte kein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft darstellt, verschaffen diese doch per se keine selbstständige bzw eigenverantwortliche Nutzungsbefugnis, sondern geben (nur) darüber Aufschluss, ob und inwieweit, also in welcher Art und in welchem Umfa...