Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 7 Gleichstellung mit Inländern
Zu § 7 Abs 1 und 2
Die Gleichstellung von EU- bzw EWR-Bürgern mit Inländern erfolgt (unmittelbar) von Gesetzes wegen, sodass das Erfordernis einer entsprechenden Erklärung – wie in der Vorgängerversion dieses Gesetzes vorgesehen – für diesen Personenkreis entfällt. Für EU-Bürger bzw Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates ist in Anwendung des § 9 Abs 2 der Nachweis der Staatsbürgerschaft für die Feststellung der Gleichstellung ausreichend.
Demnach besteht nur mehr für im EU- bzw EWR-Raum ansässige Drittstaatenausländer die Pflicht zur Erstattung einer entsprechenden Erklärung, welche der ihnen zukommenden Freiheiten (Dienstleistungsverkehrsfreiheit sowie Kapitalverkehrsfreiheit) zur Gleichstellung in Anspruch genommen wird.
Dass eine Beurteilung am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes auch nach Ansicht des VfGH möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen kann, wurde bereits erwähnt.
Die Beurteilung betreffend Vereine, Stiftungen oder Fonds hat wohl ähnlich zu erfolgen.
Wie in Abs 1 letzter Satz ersichtlich, können sich auch Drittstaatenausländer auf die Dienstleistungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit berufen. Erforderlich ist hierfür lediglich die A...