Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 5a Angehörige
Da die richtige Einordnung der Verwandtschaftsverhältnisse mitunter Schwierigkeiten mit sich bringt, sollen nachfolgende Abbildungen die Angehörigen – jeweils aus Sicht der veräußernden Person bzw deren Partner – darstellen:
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Abb 1: Verwandtschaftsgrade | Abb 2: Verwandtschaftsgrade verschwägerte Personen |
Ausgehend von der veräußernden Person wird das Verwandtschaftsverhältnis nach Linien dargestellt. Für die Auslegung der Begriffe Verwandtschaft und Schwägerschaft sind §§ 40 bis 42 ABGB maßgebend.
Nach § 41 ABGB sind die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen nach der Zahl der Zeugungen zu bestimmen. Bei Verwandtschaft in gerader Linie hängt eine der beiden Personen von der anderen ab; bei Verwandtschaft in der Seitenlinie stammen beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamm ab.
Verwandte in gerader Linie sind Eltern, (Ur-)Großeltern sowie Kinder und (Ur-) Enkelkinder. Verwandte nach dem zweiten Grad der Seitenlinie sind Geschwister. Tanten/Onkel bzw Nichten und Neffen sind Verwandte im dritten Grad der Seitenlinie, Cousins und Cousinen im vierten Grad der Seitenlinie verwandt. Zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern sowie deren Nachkommen besteht kein Unterschied.
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