Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 5 Freizeitwohnsitz
Nach den Bestimmungen des § 8 Abs 3 K-GplG ist
eine Verwendung als Freizeitwohnsitz bei Wohngebäuden oder Wohnungen anzunehmen, bei denen auf Grund ihrer Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u. ä. erkennbar davon auszugehen ist, daß sie nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bestimmt sind, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Freizeit- oder Erholungszwecken benützt werden sollen.
Will ein Drittstaatenausländer ein Grundstück zur Verwendung als Freizeitwohnsitz erwerben, muss das Grundstück – ungeachtet allfälliger weiterer Genehmigungserfordernisse nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes – jedenfalls gemäß § 15 im Flächenwidmungsplan mit einer entsprechenden Widmung ausgewiesen sein.