Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 4 Wohnsitz
Nach Art 6 Abs 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehung eines Menschen sind gemäß § 1 Abs 8 MeldeG folgende Kriterien maßgeblich:
Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb durch Drittstaatenausländer im Rahmen der Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit wird in § 7 Abs 1 auf die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der EU ode...