Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 3 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
Zu § 3 Abs 1
Zu Abs 1 lit a erste Alternative sei erläuternd bemerkt, dass unter dieses Tatbestandsmerkmal bspw auch Grundstücke, die die Festlegung Grünland Fischzucht aufweisen, fallen.
Im K-GVG spielt die land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung bzw Nutzbarkeit eines Grundstückes erst dann eine Rolle, wenn dieses nicht zu einem land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehört.
Zum Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zu einem land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb“ sei erläuternd bemerkt, dass mit Blick auf den diesbezüglichen Regelungskontext des K-GVG nicht nur die eigentumsrechtliche Zugehörigkeit des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zu einem land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb eine rechtliche Rolle spielt, sondern auch räumliche und organisatorische bzw wirtschaftliche Aspekte in dieser Hinsicht maßgeblich sind.
Zum Tatbestandsmerkmal „land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bzw Nutzbarkeit“ ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, derzufolge Land- oder Forstwirtschaft iSd (nunmehr:) K-GVG hinsichtlich solcher Grundstücke betrieben wird, die (im Regelfall) von einem Land- oder Forstwirt auf eine für...