Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 1 Ziele
Die Ziele waren im Hinblick auf den Wegfall der Regelungen über den Baugrundstücksverkehr zu modifizieren. Im Übrigen sei dazu bemerkt, dass sich die Auslegung von Begriffsbestimmungen auch an den Zielsetzungen bzw am Regelungsinhalt der jeweiligen Rechtsvorschrift zu orientieren hat. So ist zB das in der auf den „grünen“ Grundverkehr bezogenen Zielsetzung der lit b enthaltene Tatbestandsmerkmal „... leistungsfähige(n) bäuerliche(n) Land- und Forstwirtschaft ...“ ua für die Frage, ob ein (nicht zu einem land- und/ oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörendes) Grundstück iSd § 3 Abs 1 entsprechend - nämlich mit einer über eine Hobbytätigkeit hinausgehenden Ertragserzielungsmöglichkeit - land- und/oder forstwirtschaftlich genutzt wird bzw werden kann, maßgeblich. Gleichermaßen ist auf diesen Zielaspekt auch bei der Beurteilung der Aufstockungseignung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstückes in Bezug auf den (monetären) Aufstockungseffekt Bedacht zu nehmen. Diese Zielsetzung findet im Ergebnis auch in der allgemeinen Genehmigungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 ihren Niederschlag.
Der Vollständigkeit halber sei zu lit b noch erwähnt, dass mit der Wortfolge „Schaffu...