Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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b) S. 37Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
In Österreich gibt es derzeit 16 gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
Gemäß Art 15 StGG hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitz und Genuss ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Diese Grundrechtsverbürgung stellt eine Präzisierung der Unverletzlichkeit des Eigentums des Art 5 StGG dar.
Als Träger von Privatrechten und in Ausübung der Privatautonomie treten die Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen – wie andere juristische Personen auch – als Teilnehmer am allgemeinen Rechtsverkehr auf.
Demnach können gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften – wie andere juristische Personen – grundsätzlich Landwirte iSd K-GVG sein, land- und forstwirtschaftliche Betriebe führen und land-/forstwirtschaftliche Grundstücke erwerben. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Erwerb erfüllt sind oder allenfalls...