Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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a) Gebietskörperschaften, Selbstverwaltungskörper
§ 867 ABGB normiert die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körperschaften. Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer „Verfassung“, bspw der jeweiligen Gemeindeordnung.
Die rechtliche Stellung der Gemeinden, auf die sich die folgenden Ausführungen beziehen, ist in Art 116 Abs 2 B-VG vorgezeichnet und richtet sich in Kärnten nach § 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO. Art 120a–c B-VG trifft entsprechende – grundsätzliche – Regelungen für sonstige Selbstverwaltungskörper (zB Kammern oder Sozialversicherungsträger).
Demnach ist die Gemeinde Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben. Die Führung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes – als wirtschaftliche Unternehmung – ist also grundsätzlich jedenfalls zulässig.
Wie auch bei anderen juristischen Personen ist es grundverkehrsrechtlich erforderlich, dass mit der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes e...