Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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b) Privatstiftungen
Eine Privatstiftung iSd Privatstiftungsgesetzes ist eine Rechtsträgerin, der vom Stifter ein Vermögen im Wert von mindestens 70.000 € gewidmet wurde, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung einem erlaubten Zweck zu dienen. Sie darf jedoch nicht gewerbsmäßig sein. Die Privatstiftung wird durch Stiftungserklärung errichtet und entsteht mit Eintragung ins Firmenbuch.
Stifter einer Privatstiftung können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, müssen diese die ihnen zustehenden Rechte gemeinsam ausüben (außer die Stiftungsurkunde sieht etwas Anderes vor).
Begünstigter einer Privatstiftung ist, wer in der Stiftungserklärung als solches bezeichnet oder vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Begünstigte können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Ob Privatstiftungen als Landwirte iSd K-GVG auftreten können, ist zumindest zweifelhaft, weil sie nicht gewerbsmäßig agieren dürfen. Dazu sei einmal mehr S. 35auf die generelle Zielsetzung des K-GVG in dieser Hinsicht, nämlich die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft, verwiesen. Das bedeutet, dass die Führung ein...