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Petric/Zraunig

Kärntner Grundverkehrsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4334-2

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Dokumentvorschau
Kärntner Grundverkehrsgesetz (1. Auflage)

5. Genossenschaft

Grundlage für die Errichtung von Genossenschaften ist das Genossenschaftsgesetz.

Genossenschaften dienen der Förderung ihrer Mitglieder und können zu unterschiedlichen Zwecken errichtet werden. Ihre Mitgliederzahl ist offen.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden.

Zur Gründung der Genossenschaft ist die Annahme einer Genossenschaftsfirma (Bezeichnung) erforderlich; darüber hinaus ist ein schriftlicher Genossenschaftsvertrag (Statut) abzufassen. Dieser Vertrag ist in das Firmenbuch einzutragen.

S. 33Die Beurteilung, ob die Genossenschaft als Landwirtin oder Ausländerin iSd K-GVG anzusehen ist, erfolgt über ihre Mitglieder.

Der Genossenschaftsvertrag beinhaltet die Grundsätze, nach welchen der Gewinn bzw der Verlust der Genossenschaft berechnet und auf die einzelnen Mitglieder verteilt wird.

Der Einfluss der einzelnen Mitglieder richtet sich wohl nach deren Geschäftsanteilen, da mit den Anteilen zumeist das Stimmrecht, aber auch die Verteilung des Gewinnes (oder des Verlustes) verknüpft ist.

Zur Beurteilung, ob grundverkehrsrechtliche Beschränkungen beim Rechtserwerb durch eine Genossenschaft schlagend werden, wird re...

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