Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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4. Verein
Grundlage für die Gründung von ideellen – nicht auf Gewinn gerichteten – Vereinen ist das Vereinsgesetz 2002. Die Gestaltung der Vereinsorganisation ist in den Vereinsstatuten zu regeln; die Statuten haben ua die Organe des Vereins und deren Aufgaben zu enthalten.
S. 31Den Vereinsstatuten ist also zu entnehmen, wer den überwiegenden Einfluss innerhalb des Vereins hat. Da Vereine iSd Vereinsgesetzes 2002 nicht auf Gewinn gerichtet sind, erübrigt sich eine Beurteilung, welches Vereinsmitglied den größten (finanziellen) Vorteil aus dem Verein zieht.
Ob ein Verein als (Drittstaaten-)Ausländer iSd K-GVG anzusehen ist, richtet sich nach den Mitgliedern, die im Verein mit Stimmrecht ausgestattet sind und somit im Rahmen von Abstimmungen den größtmöglichen Einfluss geltend machen können.
Die Eigenschaften „ordentlich“ und „stimmberechtigt“ in § 6 lit d sind kumulativ zu verstehen. Vereine haben mitunter auch Mitglieder ohne Stimmrecht bzw Mitglieder, die ausschließliche fördernd auftreten diese werden häufig als „außerordentliche“ Mitglieder bezeichnet.
Vereine, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend (Drittstaaten-)Ausländer sind, sollen wohl als Ausländer iSd K-GVG gelten.
Zur Beurteilung, inwieweit ein Verein...