Petric/Zraunig

Kärntner Grundverkehrsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4334-2

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Kärntner Grundverkehrsgesetz (1. Auflage)

b) Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist der OG ähnlich. Sie ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, die zumindest aus zwei Gesellschaftern – einem Komplementär und einem Kommanditisten – besteht. Abweichend zur OG hängt die Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern von der Art der Gesellschafter ab. Nur die Komplementäre haften unbeschränkt, die Haftung der Kommanditisten ist auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt. Die KG entsteht mit Eintragung ins Firmenbuch.

Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Zuweisung eines Jahresgewinnes erfolgt zunächst an die Komplementäre in der Höhe, die der übernommenen Haftung entsprechend angemessen ist.

Eine Sonderform der KG stellt die GmbH & Co KG dar, bei der eine GmbH als Komplementärin auftritt.

Im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten („Verfügungsmacht“) bzw die Zuwendung des Gesellschaftsgewinnes werden zur Beurteilung, ob es sich bei der KG um eine Landwirtin bzw Drittstaatenausländerin iSd K-GVG handelt, in erster Linie die Komplementäre der KG heranzuziehen sein. Die Qualifikation als Landwirtin steht – wie bereits bei GmbH und AG dargestellt – ...

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