Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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a) Offene Gesellschaft (OG)
Regelungen betreffend die offene Gesellschaft (OG) finden sich in den § 105 des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Die OG entsteht durch Eintragung im Firmenbuch.
S. 29Eine OG besteht aus zumindest zwei Gesellschaftern, wobei die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die persönliche Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die OG kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben.
Die Beteiligungsverhältnisse bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; im Gesellschaftsvertrag kann aber Abweichendes festgelegt werden.
Zur Beurteilung, inwieweit beim Rechtserwerb grundverkehrsrechtliche Schranken bestehen bzw ob die OG als Landwirtin oder Drittstaatenausländerin anzusehen ist, kann der Auszug aus dem Firmenbuch herangezogen werden. Enthält dieser nicht ausreichend Informationen über die Gesellschafter, um eine zweifelsfreie Beurteilung durchführen zu können, wird auch der Gesellscha...