Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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2. Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften steht – anders als bei den Kapitalgesellschaften – nicht das Gesellschaftsvermögen im Vordergrund, sondern kommt den Gesellschaftern zentrale Bedeutung zu; eine Mitgliedschaft ist auch ohne Vermögensbeteiligung möglich – bspw durch das Erbringen einer Arbeitsleistung.
Im Folgenden werden jene Personengesellschaften dargestellt, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen (OG, KG). Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Vereine und Genossenschaften werden in eigenen Kapiteln dargestellt.