Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Rechtsgrundlage für die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist das GmbH-Gesetz. Die GmbH entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch.
S. 26Jeder Gesellschafter beteiligt sich mit einer Stammeinlage, wobei die Stammeinlagen der Gesellschafter unterschiedlich hoch ausfallen können.
Oberstes Organ der GmbH ist die Generalversammlung, der alle Gesellschafter angehören. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt grundsätzlich nach der Höhe des Geschäftsanteiles, wobei jeder Gesellschafter auf Grund seiner Stammeinlage einen Geschäftsanteil und dadurch Sitz und Stimme in der Generalversammlung hat. Jeder Gesellschafter hat pro 10 € übernommener (nicht notwendigerweise bereits eingezahlter) Stammeinlage eine Stimme. Jeder Gesellschafter hat ein Recht, am Reingewinn beteiligt zu werden; die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen.
Anhand der Gesellschafter und deren Stammeinlagen ist festzustellen, wo die überwiegende Verfügungsmacht liegt und ob die GmbH als Drittstaatenausländerin iSd K-GVG anzusehen ist. Um beurteilen zu können, ob der Liegenschaftserwerb durch eine GmbH allfälligen ausländergrundv...