Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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1. Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind in Österreich GmbH und AG, im Vordergrund steht grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen. Bei Personengesellschaften kommt – im Gegensatz dazu – den Gesellschaftern zentrale Bedeutung zu; eine Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft ist auch ohne Vermögensbeteiligung möglich.
Für die Feststellung, ob eine Kapitalgesellschaft als Landwirtin oder als Drittstaatenausländerin iSd K-GVG anzusehen ist, ist – wie bereits dargestellt – mitunter die Beurteilung der dahinerstehenden natürlichen Personen, also der Gesellschafter, erforderlich.
Ob eine Kapitalgesellschaft Landwirtin iSd K-GVG ist, wird ua über den Zweck, den die Gesellschaft verfolgt, eruiert werden müssen. Darüber hinaus ist auch bei juristischen Personen – wie bei natürlichen Personen als Rechtserwerberinnen – festzustellen, ob die Einnahmen aus land-/forstwirtschaftlicher Nutzung einen „nennenswerten“ Beitrag zu den Gesamteinnahmen der Gesellschaft darstellen. Unter welchen Voraussetzungen die Bewirtschaftung land-/forstwirtschaftlicher Flächen einen „nennenswerten“ Beitrag zum Gesamteinkommen leistet, wird im Rahmen des 2. Abschnittes bei § 10 Abs 2 noch näher erörtert.