Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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E. S. 24Juristische Personen als Rechtserwerber
Nicht nur natürliche Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein, sondern auch juristische Personen treten regelmäßig im rechtsgeschäftlichen Verkehr auf. Auch juristische Personen können Liegenschaften erwerben und unterliegen daher – allfälligen – grundverkehrsrechtlichen Beschränkungen.
Aus § 26 ABGB ergibt sich eine grundsätzliche Gleichstellung juristischer Personen mit natürlichen Personen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine juristische Person Rechtsfähigkeit wie die natürliche Person besitzt, sich ihre Handlungsfähigkeit jedoch insoweit in unterschiedlicher Weise äußert, als juristische Personen als solche nicht handlungsfähig sind, sondern sich zum Handeln ihrer Organe – also natürlicher Personen – bedienen müssen.
Die Beurteilung einer natürlichen Person als Erwerberin erfolgt anhand ihrer persönlichen Eigenschaften (Staatsangehörigkeit, Landwirt-Eigenschaft).
Die Beurteilung, ob es sich bei einer juristischen Person um eine Landwirtin iSd K-GVG oder um eine (Drittstaaten-)Ausländerin handelt, ist vielschichtiger und differenzierter angelegt, erfolgt aber regelmäßig über jene natürliche(n) Person(en), die hinter der jurist...