Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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c) Kommentar
Art 63 Abs 1 AEUV verbietet grundsätzlich alle Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie im Rechtsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Art 64 Abs 1 und 2 enthalten Regelungen hinsichtlich Immobilieninvestitionen. Auch die Kapitalverkehrsrichtlinie hat zum Ziel, dass die Mitgliedstaaten die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den Mitgliedstaaten beseitigen. Anhang I der Richtlinie enthält eine „Nomenklatur für den Kapitalverkehr gemäß Artikel 1 der Richtlinie“ - eine Aufzählung von Geschäften, die von der Kapitalverkehrsfreiheit umfasst sein sollen. Punkt II nennt dabei Immobilieninvestitionen von Gebietsfremden im Inland sowie Immobilieninvestitionen von Gebietsansässigen im Ausland, soweit sie nicht bereits von Punkt I der Nomenklatur „Direktinvestitionen“ erfasst sind. Definiert werden Immobilieninvestitionen als „Kauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie der Bau von Gebäuden zu Erwerbszwecken oder persönlichen Zwecken durch Privatpersonen“. Diese Kategorie umfasst auch Nießbrauchsrechte, Grunddienstbarkeiten und Erbbaurechte.
Die beiden vorgenannten Entscheidungen des EuGH wer...